Geplante Fusion - FBG-Kandern

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Projekt "Fusion"  (diese Seite befindet sich im Aufbau)

Bereits seit längerer Zeit sind die beiden Forstbetriebsgemeinschaften Kleines Wiesental (KWT) und Dreiländereck (DLE) auf dem Weg, ihre Kräfte zu bündeln und Effizienzsteigerungen zu erzielen, indem sie zusammengehen.

So sind beide im selben Gebäude im Forsthaus Kandern seit dem Umzug der FBG KWT 2019 aus Schopfheim ansässig. Außerdem haben sie den selben Geschäftsführer, den selben Steuerberater und eine einheitliche Software. Auch die Holzverkaufsverträge werden gemeinschaftlich abgeschlossen.

Flächenmäßig sind beide FBGen etwa gleich groß und haben eine ähnliche Mitgliederzahl. Auch die Waldbesitzerstruktur ist ähnlich, mit geringem Übergewicht beim Kommunalwald im Bereich der FBG Dreiländereck. Die geringen durchschnittlichen Flächengrößen der Privatwaldbesitzer, die bei beiden FBGen für deren Gründung vor rund 50 Jahren ausschlaggebend waren, sind auch heute noch für den Holzverkauf eine Herausforderung. Es bleibt nichts anderes übrig, als gemeinsam mit den Revierleitern sinnvolle Pakete zu bündeln, um das Holz verkaufsfähig zu machen und einen Marktzugang zu haben. Das kontinuierlich aus dem Kommunalwald bereitgestellte Holz bildet dabei das Rückgrat.

Im Lauf der Zeit gab es immer wieder Zusammenschlüsse von Waldbesitzern zu größeren Einheiten. So schlossen sich mehrere lokale Waldbesitzergruppierungen (WWG, WWV, PBG...) zu den heutigen Forstbetriebsgemeinschaften (FBGen) zusammen. Während früher ein Waldbesitzer oft bei einer Flasche Rotwein in der Gaststätte mit dem lokalen Säger über menge und Preis verhandeln konnte, geht dies heute nicht mehr: in den siebziger Jahren gab es im Kreis Lörrach noch rund 40 (Klein-)Sägewerke, von denen heute nicht einmal eine Handvoll übrig geblieben ist. Das bedeutet, dass weit über 90 % des Holzes aus dem Landkreis und in vielen Fällen auch aus Deutschland heraus exportiert werden muss. Diese Exporte nach Österreich, Frankreich, in die Schweiz oder nach Asien sind für die einzelnen Privatwaldbesitzer und auch die Kommunen nicht allein zu stemmen. Dazu braucht es Organisatioenen, die die nationale und internationlae Vermarktung übernehmen.
Dienstleistungen wie PEFC-Zertifizierzng, EUDR (Europ. Entwaldungsrichtlinie), Zollerklärungen, Transparenzregister, Mindest-Förderbeträge usw. sind für den Einzelnen nicht mehr leistbar.

Von der Historie her gab es unterschiedliche Entwicklungen: während die FBG Kl. Wiesental von Beginn an als An- und Verkaufs-FBG konzipiert war, lief es bei der FBG Dreiländereck und ihren Vorläufern über das Agenturgeschäft (Verkauf im Namen und auf Rechnung des Waldbesitzers).

Beim An- und Verkaufsgeschäft kaufte die FBG KWT das Holz von den Waldbesitzern an und zahlte meist auch die Unternehmer aus, so dass die Waldbesitzer den Netto-Holzerlös abzüglich der Aufarbeitungs- und Rückekosten zeitnah ausgezahlt bekamen. Das wirtschaftliche Risiko lag in vollem Umfang bei der FBG. Denn wenn beim Verkauf z. B. eine geringere Menge oder Güte herauskamen oder die Preise (z. B. durch einen Sturm) zwischenzeitig abstürzten, bliebe die FBG auf dem Schaden sitzen. Da jedoch immer leicht unter dem Marktpreis angekauft wurde und sich so eine Rücklage ergab, konnte dieses Geschäftsmodell bis 2019 durchgehalten werden. Der Jahresüberschuss wurde meist zu einem Viertel im Folgejahr an die Waldbesitzer nachgezahlt. Ein weiteres Viertel ging als freiwillige Leistung der Waldbesitzer in die Wegeunterhaltung und der Rest in die Rücklage.

Mit dem Einsetzen der Käferkalamität ab 2018 veränderte sich die Situation rasch: in ganz Europa gab es Unmengen von Käferholz, die Preise stürzten rasant in den Keller. Ein Vorab-Ankauf von einer gar nicht so großen Menge von 20.000 Fm hätte bei einem Verlust von 30 €/Fm bereits 600.000 € Schaden verursacht und wäre damit existenzbedrohend für die FBG geworden.

Daher musste nun das Modell des Kommissionsgeschäfts (Verkauf des Holzes im Namen und auf Rechnung der FBG, aber der Waldbesitzer bleibt Eigentümer) in Kraft gesetzt werden, bei dem das Holzgeld erst nach Zahlungseingang bei der FBG ausgezahlt wird. Auch die FBG DLE arbeitet seit 2020 (nach Auflösung der vom Kreis betriebenen Holzverkaufsstelle Kandern) auf diese Weise.

Nachdem die FBG DLE in die wirtschaftlich volle Selbstständigkeit "entlassen" wurde, arbeitet sie in der Rechtsform als "wirtschaftlicher Verein" ebenso wie die FBG KWT, also wie eine klassische Firma.

In vielen Landkreisen Baden-Württembergs gibt es nur eine Holzverkaufsorganisation: eine Holzverkaufsstelle des Landkreises oder eine nominell außerhalb der Kreisverwaltung stehende Organisation wie eine Waldgenossenschaft. In den uns bekannten meisten Fällen sind jedoch die Geschäftsführer oder Prokuristen weiterhin Beamte oder Angestellte der Kreisverwaltung, die aber an die Holzverkaufseinrichtungen gegen Entgelt "ausgeliehen" werden. Dies ist bei unseren beiden FBGen nicht der Fall.

Da die FBGen keine Einrichtungen des Landkreises sind, werden eventuelle Defizite auch nicht durch den Kreishaushalt getragen, sondern die FBgen müssen sich über Leistungsentgelte und Fördermittel finanzieren. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei einer Finanzierung über verkaufte Festmeter mehr Holz für günstigere Verkaufspreise sorgen, da die Fixkosten sich dann durch mehr Fm teilen.

Warum wird seit mehreren Jahren die Fuson der beiden FBGen Kl. Wiesental und Dreiländereck angestrebt?
  • Doppelstrukturen sollen vermieden werden
  • die Kundschaft möchte möglichst wenige Ansprechpartner in einem Landkreis haben
  • mit größeren Verkaufsmengen aus einer Hand ergeben sich bessere Verkaufsbedingungen
  • der ganze Ablauf wird beschleunigt: es müssen keine zwei Rechnungen und Geldeingänge verbucht werden, sondern nur einer
  • es ist nur noch eine Bilanz erforderlich statt zweier
  • auch muss nur ein Geschäftsbericht erstellt werden und die halbe Zahl an Vertreterversammlungen im Jahr stattfinden
  • Gleiches git für die vorher doppelte Zahl an Vorstandssitzungen
  • es gibt nur noch ein Warenwirtschaftsprogramm
  • jede/r Mitarbeiter/in hat sofort Zugriff auf alle Daten: bei gegenseitiger Vertretung entfallen die bisher noch vorhandenen geringen Unterschiede in der Buchhaltung
  • auch den Aufwand für Meldungen an die Sozialversicherung, Unfallkasse, Exportmeldungen etc. muss man nur einmal betreiben
  • für die FBG Kleines Wiesental läuft die Förderperiode aus. Um weitere Fördermittel zu erhalten, muss die Mitgliederzahl erhöht werden (mindestens um 30 %, damit dies einer Neugründung gleichgestellt wird und die Förderperiode wird neu zu laufen beginnt). Statt der Holzmobilisierungsprämie, die zwischen 30.000 und 40.000 EUR brachte, kann dann ein deutlich höherer Betrag neu für die Personalkosten angesetzt werden
  • auch bei der FBG Dreiländereck läuft die Förderung für das forstliche Fachpersonal (das Personal ist der größte Kostenfaktor) in diesem Jahr aus
  • mittelfristig ist mit reduziertem Personalbedarf zu rechnen
  • zu einem späteren Zeitpunkt könnte dann erneut das Zusammengehen mit der FBG Todtnau in Erwägung gezogen werden

Wie soll der Zusammenschluss ablaufen?
Es gab eine ausgedehnte Recherchephase, während derer die Fusionen anderer FBGen in Baden-Württemberg und anderen Bundesländern sowie die Fusion von Vereinen völlig anderer Branchen (Diakonie, Fußballvereine etc.) im Hinblick auf den Ablauf betrachtet wurden.

Basis für den Zusammenschluss sind die vorhandenen, bewährten Satzungen, die um weitere, z. B. durch das Bundeswaldgesetz vorgeschriebene, Passagen ergänzt werden. Außerdem wurde die Mustersatzung der Forstkammer Baden-Württemberg mit integriert.

Zu Beginn der Überlegungen wurden die FBGen durch die Forstdirektion Freiburg auf das umfangreiche Umwandlungsgesetz (UmwG) hingewiesen, das bei der Fusion anzuwenden sei. Nach monatelangen Recherchen stellten wir allerdings fest, dass explizit und ausnahmsweise dieses Gesetz ausgerechnet für die Fusion wirtschaftlicher Vereine zu einem neuen w. V. nicht angewendet werden darf. Leider war dies weder der Forstdirektion noch der Forstkammer bis dahin bekannt. Das UmwG hätte einige Vereinfachungen bedeutet.

Nun erfolgt die Verschmelzung der beiden FBGen klassisch nach dem BGB. Dabei genügt es, wenn ein Verein aufgelöst wird und dessen Mitglieder "automatisch" dem anderen beitreten. Diese haben natürlich ein Sonderkündigungsrecht und können dem Beitritt widersprechen.

Der Satzungsentwurf der vereinten Forstbetriebsgemeinschaften wurde gemeinsam mit der Forstdirektion Freiburg und der Forstkammer erarbeitet und als genehmigungsfähig eingestuft. Als Arbeitstitel wurde "FBG Kandern" eingesetzt. Der Name entspräche wie bei der FBG Todtnau dem Sitz der Geschäftsstelle und dem des Forstbezirks, für dessen Gebiet die FBG vorrangig zuständig ist)

Die Forstdirektion hat betätigt, dass es keinen Hinderungsgrund gebe, den Namen "FBG Kandern" erneut zu verwenden, auch wenn es bereits früher eine FBG mit diesem Namen gab.

Eine Auflösung der FBG Kl. Wiesental mit anschließendem Beitritt zur FBG Dreiländereck wäre nicht möglich, da dann die Mitarbeiter/innen der FBG KWT ebenfalls bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK KVBW) angemeldet werden müssten. Eine Fusion gilt für die ZVK aber wie eine Neugründung! Daher müsste eine kommunale Bürgschaft ausgestellt werden. Dies ist aber nach kommunalem Haushaltsrecht für nicht der Kommune zuzuordnende (Privat-)Betriebe nicht möglich.

Daher ist folgender Ablauf geplant:

Am 7.10.2025 gibt es eine gemeinsame Sitzung der beiden Vertreterversammlungen, bei dem der Satzungsentwurf (Arbeitstitel: FBG Kandern) vorgestellt und diskutiert wird. Im Ergebnis soll eine Empfehlung für die Mitgliederversammlungen am 20. Oktober 2025 erarbeitet werden.

Für den 20.10.2025 laden die beiden FBGen a zu Mitgliederversammlunge. Dort werden
  • die Auflösung der FBG Dreiländereck zum 1.1.2026 und der "automatische" Betritt deren Mitglieder zur neuen "FBG Kandern",
  • der Satzungsentwurf,
  • explizit die Funktion des Organs "Vertreterversammlung",
  • der künftige Name und
  • die Regelungen zur Vermögensübertragung und Rechtsnachfolge diskutiert und beschlossen.

Anfang 2026 wird dann die neu zusammengesetzte Vertreterversammlung erstmalig tagen und aus ihren Reihen den/die Vorsitzende/n sowie den/die Stellvertreter/in sowie den Vorstand wählen.
Für die Zusammensetzung der neuen Vertrterversammlung nach der Fusion gibt es derzeit zwei Varianten:

Nach Variante 1 (dazu Schaubild 1) bestünde die VV aus 17 Kommunalwald- und 10 Privatwald-Vertretern. Nach Variante 2 (dazu Schaubild 2) wären es 17 KW- und 14 PW-Vertreter, was fast genau der Flächenverteilung Kommunal- zu Privatwald-Mitgliedsfläche entspricht.

Die Einladungen zu den am selben Tag, aber zeitlich versetzt stattfindenden Mitgliederversammlungen sollen etwa Mitte/Ende September ortsüblich, also über die Gemeindeblätter und Lokalzeitungen sowie auf der Homepage veröffentlicht werden. Es wird dabei unbedingt um eine Anmeldung gebeten, um den Raumbedarf ermitteln zu können.

Die fusionierte FBG tritt in alle Forderungen und Verbindlichkeiten der aufgelösten FBG ein. Die Vermögensübertragung erfolgt im Laufe des Jahres 2026. Dazu wird es eine Vereinbarung zur Rechtsnachfolge und Vermögensübertragung zwischen den beiden FBGen geben: Die FBG Kandern tritt in alle Forderungen und Verbindlichkeiten der FBG Dreiländereck ein. Für Mitglieder und eventuelle Gläubiger bzw. Schuldner entstehen durch die Fusion keinerlei Nachteile. Aus den Rücklagen der FBG Kl. Wiesental wird ein größerer Teil für Wegeneubau und -unterhaltung für die fünf aktuell betreuten Reviere - gemäß der Holzbereitstellung der Jahre 2020 bis 2024 - zur Verfügung gestellt (Beschluss der Vertreterversammlung am 15.07.2025).

Da es gelungen ist, auch für die FBG Dreiländereck ein Rücklagenpolster aufzubauen, ist geplant, für die fusionierte FBG die Leistungsentgelte auf ein einheitliches und abgesenktes Niveau zu bringen.


FBG Dreiländereck w. V.
Tel. +49 7621 410 1107
Fax +49 7621 410 91107
FBG Kleines Wiesental w. V.
Fax +49 (0) 7621 410-4398
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